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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Secure 2 Fiber GmbH

Für den Verkauf von Produkten an Wiederverkäufer (Reseller) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B)

Stand: 27. Juli 2026 · Version 1.0

Anbieterin

Firma Secure 2 Fiber GmbH (im Folgenden „s2f” oder „Verkäufer”)
Anschrift Am Brambusch 24, 44536 Lünen, Deutschland
Telefon +49 231 999854 00
E-Mail info@secure2fiber.com
Web https://s2f.site
USt-IdNr. DE367258639
Bankverbindung Sparkasse Traunstein-Trostberg, IBAN DE81 7105 2050 0041 0141 19, BIC BYLADEM1TST
Handelsregister Amtsgericht Traunstein, HRB 32851
Vertretungsberechtigte Geschäftsführung Yasin Imren

§1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Ausschluss von Verbrauchern

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Secure 2 Fiber GmbH und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Reseller” oder „Käufer”) über den Kauf und die Lieferung von Produkten.

  2. s2f vertreibt ihre Produkte ausschließlich an Wiederverkäufer und andere Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt. Der Reseller versichert mit seiner Bestellung, dass er als Unternehmer handelt und die Produkte zum Zweck des Weiterverkaufs oder zur Verwendung in seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erwirbt.

  3. Da ausschließlich Unternehmer Vertragspartner sind, besteht kein Verbraucherwiderrufsrecht. Die Vorschriften über Verbraucherverträge und den Fernabsatz (insbesondere §§ 312 ff., §§ 355 ff. BGB) finden keine Anwendung.

  4. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Resellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn s2f ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert. Abweichungen von diesen AGB gelten nur, wenn s2f ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

  5. Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Reseller, ohne dass s2f in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

§2 Vertragsgegenstand und Produkte

  1. Gegenstand der Verträge ist der Verkauf und die Lieferung von Hardware- und Softwareprodukten der Marke AIM sowie zugehörigem Zubehör (im Folgenden „Produkte”).

  2. Der konkrete Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot von s2f, der Auftragsbestätigung, der jeweiligen Produkt- oder Leistungsbeschreibung und der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Öffentliche Äußerungen, Abbildungen und Werbeaussagen sind unverbindliche Beschreibungen und keine Garantien.

  3. Softwareprodukte werden nach Maßgabe der jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers überlassen. Diese Lizenzbestimmungen gelten ergänzend zu diesen AGB. Der Reseller ist verpflichtet, die Lizenzbestimmungen an seine eigenen Kunden weiterzugeben und deren Einhaltung sicherzustellen.

  4. Angaben zur Beschaffenheit der Produkte sind nur dann als Garantie zu verstehen, wenn sie von s2f ausdrücklich und in Textform als „Garantie” bezeichnet werden.

§3 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von s2f sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

  2. Die Bestellung des Resellers stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. s2f kann dieses Angebot innerhalb von zehn (10) Werktagen annehmen. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der Produkte.

  3. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch s2f oder mit der Auslieferung der Produkte zustande. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung.

  4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die Preise gemäß dem Angebot oder der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von s2f. Alle Preise verstehen sich netto in Euro, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager und ohne Verpackung, Versand, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben.

  2. Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, auf der Rechnung ist ein abweichendes Zahlungsziel angegeben.

  3. Gerät der Reseller in Zahlungsverzug, ist s2f berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) zu berechnen. Mahnkosten und die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben vorbehalten.

  4. Gerät der Reseller mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Resellers ernsthaft in Frage stellen, so ist s2f berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, für weitere Lieferungen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

  5. Der Reseller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  6. s2f ist berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung der maßgeblichen Kosten anzupassen, insbesondere bei Änderungen der Beschaffungs-, Energie-, Fracht-, Lohn- oder Herstellerkosten. Preise noch nicht ausgeführter oder bereits bestätigter Bestellungen bleiben unberührt. Änderungen der Preisliste werden dem Reseller in Textform mitgeteilt.

§5 Lieferung, Versand und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager von s2f. Der Reseller trägt die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  2. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von s2f ausdrücklich in Textform als verbindlich zugesagt wurden. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Reseller zumutbar sind.

  3. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Resellers. Bei einem Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Reseller über (§ 447 BGB). Holt der Reseller die Ware selbst ab, geht die Gefahr mit der Bereitstellung und Mitteilung der Abholbereitschaft über.

  4. Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, von s2f nicht zu vertretende Liefer- und Betriebsstörungen (insbesondere Lieferkettenunterbrechungen, Streik, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende Selbstbelieferung durch Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßen Deckungsgeschäfts) verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. s2f informiert den Reseller unverzüglich. Wird die Leistung dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.

  5. Gerät der Reseller in Annahmeverzug, ist s2f berechtigt, Ersatz der hierdurch entstehenden Aufwendungen einschließlich angemessener Lagerkosten zu verlangen.

§6 Eigentumsvorbehalt (verlängert und erweitert)

  1. Die gelieferten Produkte (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von s2f aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Reseller Eigentum von s2f (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

  2. Der Reseller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ist unzulässig.

  3. Der Reseller tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Produkte an s2f ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). s2f nimmt die Abtretung an. Der Reseller ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. s2f kann diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Reseller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

  4. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, umgebildet, mit anderen Sachen verbunden oder vermischt, so erwirbt s2f Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder verbundenen Sachen.

  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen, insbesondere bei Pfändungen, hat der Reseller s2f unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von s2f hinzuweisen.

  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Resellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist s2f nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

  7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt s2f auf Verlangen des Resellers Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

§7 Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung

  1. Der Kauf ist für beide Seiten ein Handelsgeschäft. Der Reseller hat die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung, in Textform zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Entdeckung, zu rügen. Unterlässt der Reseller die rechtzeitige Untersuchung oder Rüge, gilt die Ware nach Maßgabe des § 377 HGB als genehmigt.

  2. Ist ein Produkt mangelhaft, ist s2f zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. s2f hat die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache.

  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder wird sie von s2f verweigert, so kann der Reseller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 11.

  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie in den Fällen des gesetzlichen Lieferantenregresses.

  5. Der gesetzliche Rückgriff des Resellers gegen s2f nach §§ 445a, 445b, 478 BGB bleibt unberührt, soweit der Reseller als Käufer in einer Lieferkette am Ende an einen Verbraucher geliefert hat. Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

  6. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Verwendung, bei eigenmächtigen Eingriffen oder Veränderungen des Resellers oder Dritter sowie bei üblicher Abnutzung. Bei Softwareprodukten liegt ein Mangel nur vor, wenn die Abweichung von der Leistungsbeschreibung reproduzierbar ist und die Tauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

§8 Stellung des Resellers und Weiterverkauf

  1. Der Reseller kauft und verkauft die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Zwischen s2f und dem Reseller besteht kein Handelsvertreter-, Kommissions- oder Arbeitsverhältnis und keine Gesellschaft. Der Reseller ist selbständiger Unternehmer.

  2. Der Reseller ist nicht bevollmächtigt, im Namen oder für Rechnung von s2f Erklärungen abzugeben, Verpflichtungen einzugehen, Zahlungen entgegenzunehmen oder Garantien und Zusagen zu machen. Er darf nicht den Anschein einer solchen Vertretungsmacht erwecken.

  3. Der Reseller gestaltet seine Weiterverkaufspreise und Verkaufsbedingungen gegenüber seinen eigenen Kunden frei und in eigener Verantwortung. Eine Preisbindung findet nicht statt.

  4. Der Reseller ist selbst dafür verantwortlich, dass sein Weiterverkauf allen für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere dem Verbraucherschutz-, Gewährleistungs-, Widerrufs- und Produktkennzeichnungsrecht gegenüber seinen eigenen Kunden.

  5. Der Reseller stellt s2f von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Pflichtverletzung des Resellers gegenüber seinen eigenen Kunden oder aus einem von ihm zu vertretenden vertragswidrigen Weiterverkauf resultieren.

§9 Marken- und Kennzeichennutzung (AIM)

  1. Sämtliche Marken, Logos, Produktbezeichnungen und sonstigen Kennzeichen, insbesondere die Marke „AIM”, sowie alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte verbleiben bei s2f beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Durch den Kauf der Produkte erwirbt der Reseller keine Rechte an diesen Kennzeichen.

  2. Der Reseller darf die Marken und Kennzeichen von s2f ausschließlich zur Bewerbung und zum Vertrieb der von s2f bezogenen Originalprodukte verwenden. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Freigabe durch s2f und hat sich an den jeweils gültigen Marken- und Gestaltungsrichtlinien (Corporate Identity) von s2f zu orientieren.

  3. Der Reseller darf Marken, Typenbezeichnungen, Seriennummern und sonstige Kennzeichen der Produkte weder verändern noch entfernen. Ein Umlabeln oder Rebranding der Produkte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von s2f unzulässig.

  4. Mit Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Reseller jede Nutzung der Marken und Kennzeichen von s2f einzustellen, soweit sie nicht zum Abverkauf noch vorhandener Originalware erforderlich ist.

§10 Exportkontrolle und Embargo

  1. Die Produkte können der Exportkontrolle und den Embargobestimmungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland sowie gegebenenfalls weiterer Staaten unterliegen, insbesondere der EU-Dual-Use-Verordnung sowie dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung.

  2. Der Reseller verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf, einer Weitergabe oder einer sonstigen Ausfuhr oder Verbringung der Produkte alle anwendbaren Export-, Import- und Zollvorschriften einzuhalten. Er ist selbst verantwortlich für die Einholung etwaig erforderlicher Genehmigungen.

  3. Der Reseller wird die Produkte weder unmittelbar noch mittelbar an sanktionierte Staaten, Personen oder Organisationen liefern und sie nicht für verbotene Endverwendungen (insbesondere im Zusammenhang mit Rüstungs- oder Massenvernichtungswaffen) bereitstellen. Eine Umgehung von Exportkontroll- oder Sanktionsbestimmungen ist untersagt.

  4. s2f ist berechtigt, die Erfüllung eines Vertrages von der Vorlage von Genehmigungen oder Endverbleibserklärungen abhängig zu machen und die Ausführung zu verweigern oder auszusetzen, soweit exportkontroll- oder sanktionsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Ein hierdurch bedingter Lieferverzug begründet keine Ansprüche des Resellers gegen s2f.

  5. Der Reseller stellt s2f von allen Ansprüchen und Nachteilen frei, die aus einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften resultieren.

§11 Haftung

  1. s2f haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei der Übernahme einer Garantie, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung von s2f auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Reseller regelmäßig vertrauen darf.

  3. Im Übrigen ist die Haftung von s2f für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Schäden.

  4. Die Haftung für Datenverlust oder Datenbeschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von s2f.

  6. Im Falle höherer Gewalt (zum Beispiel Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, behördlich angeordnete Betriebseinschränkungen, Energie- oder Rohstoffmangel oder Ausfall von Transportwegen) ist s2f für die Dauer der Behinderung von der Leistungspflicht befreit. Ein Schadensersatzanspruch des Resellers entsteht hierdurch nicht.

§12 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragsteils, Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Weise zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten einschließlich unbefugter eigener Mitarbeiter, soweit die Weitergabe nicht zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

  2. Die Vertragspartner verarbeiten personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur unter Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, und nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken. Sie sichern diese Daten gegen unbefugten Zugriff. Soweit eine Auftragsverarbeitung stattfindet, ist diese in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag zu regeln.

§13 Änderung dieser AGB

  1. s2f ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist, um sie an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen anzupassen, und der Reseller hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

  2. s2f teilt dem Reseller die geänderten Bedingungen spätestens sechs (6) Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform mit. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Reseller ihnen nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht. s2f weist den Reseller in der Mitteilung auf die Bedeutung des Schweigens und auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens hin.

  3. Widerspricht der Reseller fristgerecht, gelten die bisherigen Bedingungen für bereits geschlossene Verträge fort.

§14 Recht und Gerichtsstand

  1. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von s2f ausschließlicher Gerichtsstand, sofern der Reseller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. s2f ist zudem berechtigt, den Reseller an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

  2. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von s2f, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§15 Schlussbestimmungen

  1. Der Reseller kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von s2f auf Dritte übertragen. s2f ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder einen sonstigen Dritten zu übertragen, sofern durch dessen Qualifikation und Leistungsfähigkeit eine vertragsgemäße Erfüllung gewährleistet ist.

  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist, gilt diese. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel selbst.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.


Ende des Entwurfs. — Secure 2 Fiber GmbH, Am Brambusch 24, 44536 Lünen. Dieser Entwurf ist vor Veröffentlichung anwaltlich zu prüfen.

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